AGB

B+E BECHTOLD GMBH

Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

1. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
  2. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote auch in Preislisten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
  2. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung oder Rechnung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung oder Rechnung zustande.

3. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen oder gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material und/oder Zubehörteile geliefert bekommen. Ein Schadensersatzanspruch steht in diesem Fall dem Käufer nicht zu.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
  5. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es wird schriftlich anderes vereinbart.
  6. Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden ausgeschlossen.
  7. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Übersendung vereinbart ist.

4. Preise / Zahlungen / Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
  2. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zu leisten. Alle Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Zahlungen für von uns erbrachte Dienstleistungen sind ohne Abzug von Skonto rein netto innerhalb von 10 Tagen zu zahlen.
  4. Frachtkosten bei Accessoires werden in Rechnung gestellt. Schreibgeräte und deren Komponenten werden grundsätzlich ab Werk geliefert.
  5. Wir behalten uns vor, Preise und Produkte zu ändern.
  6. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Sachmängel

  1. Die Ware ist bei Entgegenahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
  2. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt die Rügepflicht, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.
  4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt nicht zu.

6. Schadensersatz

  1. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
    – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    – für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

7. Verjährung

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz-ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
  2. Bei Einwirkungen des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungsrechte.
  3. Der Kunde hat bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielsweise unsachgemäße Lagerung, Aufbewahrung).
  4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten:
    – für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    – für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
    – soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
    – soweit wir eine Garantie übernommen haben;
    – für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) sorgfältig zu lagern und auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer, Wasserschaden und andere Risiken zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
  5. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Wiederrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weiter-gegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen ober auch sonstigen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.
  7. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die aufgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

  8. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefer-gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungsbetrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
  9. Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamt-sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundene, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehende Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
  10. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

9. Schutzrechte

  1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, etc. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz.
  2. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge verbleiben auch nach Beendigung des Auftrages unser Eigentum. Soweit hierfür Kosten in Rechnung gestellt sind, betreffen diese die Nutzung für die Durchführung des Auftrages.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Geschäftspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Sofern wir wegen Verletzung fremder Schutzrechte an einem Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist, in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderen vereinbart ist, Mühlacker.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
  3. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
  4. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
  5. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch Sondervereinbarungen ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Mühlacker, im Juni 2015